Energie­einspar­verordnung: Das gilt seit 01.09.2022 für Eigentümer

Energieeinsparverordnung: Das gilt seit 01.09.2022 für Eigentümer

 

Die Bundesregierung stellte Ende August 2022 neue Maßnahmen zum Einsparen von Gas und Strom vor. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) gilt seit dem 01.09.2022 und ist zunächst auf 6 Monate begrenzt und betrifft auch private Immobilieneigentümer.

 

Fakultative Temperatursenkung durch Mieter (§ 3 EnSikuMaV)

Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen Das heißt, wenn Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer der VO vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Das Bundeswirtschaftsministerium stellt klar, dass der Mieter insbesondere verpflichtet bleibt, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

 

Ratgeber zum Thema Richtiges Heizen und Lüften finden Sie auf dieser Seite:

 

Umweltministerium

Richtiges Lüften und Heizen | BMUV

 

 

Zum Thema Energiesparen liefert das Bundeswirtschaftsministerium weitere Informationen:

„80 Millionen gemeinsam für Energiesparen – Jetzt mitmachen“

BMWK - 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel

 

 

Informationspflichten

Gas- und Wärmelieferanten sind verpflichtet, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas und Wärme beliefern über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig -mindestens aber zu Beginn der Heizsaison- zu informieren. Diese Informationen sind an die Mieterinnen und Mieter weiterzuleiten. Wenn die Preise erneut steigen, gelten wieder dieselben Informationspflichten.

 

Darüber hinaus gehören zur EnSikuMaV diverse Maßnahmen, die alle öffentlichen Nichtwohngebäude, den Einzelhandel, Arbeitsstätten sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmäler von außen betroffen. Weitere Informationen dazu liefert das Bundeswirtschaftsministerium.

 

 

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